Satzung

Satzung des
KREISREITERVERBANDES LEER e. V.

Vorbemerkung: Soweit in dieser Satzung hinsichtlich der Bezeichnung von Ämtern oder Funktionen die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form ein. Weibliche Amts- bzw. Funktionsträgerinnen können die Amts- bzw. Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form führen.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen » Kreisreiterverband Leer «. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. 110458 eingetragen. Der Kreisreiterverband Leer ist die Dachorganisation der im Landkreis Leer beheimateten Pferdesport treibenden Vereine.

Der Verein hat seinen Sitz in 26789 Leer (Ostfriesland)
Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 09.12. 1988 errichtet.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Kreisreiterverband Leer e.V. ist eine Untergliederung im „Bezirksverband der Pferdesportvereine Ostfriesland e. V.“, der Mitglied im „Pferdesportverband Weser-Ems e. V.“ ist und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein ist berechtigt, Mitgliederdaten an die übergeordneten Vereine / Verbände mitzuteilen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Förderung und Pflege des Pferdesports
die Wahrung der pferdesportlichen Ideale und deren ethische Grundsätze
die Zusammenarbeit und Bündelung der im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder auf Kreisebene
die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Dachverbänden des Sports
die Förderung der Jugendarbeit im Pferdesport

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf
Kostenerstattung in nachgewiesener Höhe
Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlichen Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26a EStG

§ 3 – Selbstständigkeit der Verbandsmitglieder

Die Selbstständigkeit der Verbandsmitglieder in ihrer inneren Einrichtung, Aufgabe und Verwaltung wird durch die Mitgliedschaften im Verband nicht berührt. Insbesondere begründet die Mitgliedschaft keine gegenseitige Haftung der Verbandsmitglieder.

§ 4 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann als ordentliches Mitglied erworben werden.
Ordentliche Mitglieder sind Sportvereine, die sich gegenüber dem Landessportbund als Mitglieder im Bereich Reiten / Pferdesport ausweisen.

§5 – Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder gilt als erworben, sobald eine entsprechende Bestätigung des Landessportbundes an den KRV Leer e.V. erfolgt ist.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand des Kreisreiterverbandes Leer e.V. , jeweils mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
durch Auflösung der Gemeinschaft
durch Aufgabe des Vereins

Der Ausschluss kann erfolgen
bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung
wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem Verband gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten mit mehr als einer Beitragsrate im Rückstand oder zweimal vergeblich gemahnt worden ist.
Über den Ausschluss entscheidet der nächste Kreisreiterverbandstag.

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband unberührt.

§7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung, insbesondere Förderung durch den Kreisreiter- Verband Leer e.V. und darüber hinaus auf Interessenvertretung gegenüber Dachverbänden im Sport

Die Mitglieder sind verpflichtet:
Der Satzung des Kreisreiterverbandes Leer e.V. sowie deren Beschlüsse zu befolgen
Die vom Kreisreiterverbandstag festgesetzte Beiträge fristgerecht an den Kreisreiterverband
Leer e.V. abzuführen.
Den Kreisreiterverband Leer e.V. bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen

§ 8 – Organe des Kreisreiterverbandes

Der Kreisreiterverbandstag
Der Vorstand

§9 – Der Vorstand

Der Vorstand des Kreisreiterverbandes Leer e.V. besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer

§9a – Erweiterter Vorstand

Der Vorstand kann durch Beisitzer für sportliche Funktionen erweitert werden.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.

§9b – Amtsdauer des Vorstandes

(1) Zur Vermeidung des gleichzeitigen Ablaufs der Amtszeit wird folgender Wahlturnus festgelegt:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner jeweiligen Neuwahl im Amt.

In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt.

In Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand oder auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 – Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart.
Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 – Kreisreiterverbandstag

Der Kreisreiterverbandstag findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt und wird schriftlich vom Vorstand des Kreisreiterverbandes Leer e.V. oder von mindestens der Hälfte der im Kreisreiterverband vertretenden Vereinsvorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann sowohl per Briefpost als auch per Email erfolgen.
Der Kreisreiterverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied (Verein) hat eine Stimme, sowie eine weitere Stimme je angefangene 100 Vereinsmitglieder (Die Mitgliederzahl gilt entsprechend der Bestandsmeldung gegenüber dem Landessportbund aus dem Vorjahr). Neu aufgenommene Vereine haben im ersten Jahr je eine Stimme für den Verein sowie eine Stimme für ihre Mitglieder, unabhängig der tatsächlichen Mitgliederstärke.
Die Mitglieder des Vorstands des Kreisreiterverbandes Leer e.V. haben jeweils eine Stimme.
Der Kreisreiterverbandstag entscheidet und beschließt über die grundsätzlichen Fragen des Verbandes.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichts
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Mitglieder zum Vorstand gem. §9
Bestätigung der Jugendwarte
Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
Satzungsänderungen
Beschlussfassung über eine Auflösung
allgemeine Angelegenheiten; wie z.B.: Beiträge bzw. Umlagen

Anträge zum Kreisreiterverbandstag müssen dem Kreisvorsitzenden spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich vorliegen.
Der Kreisreiterverbandstag entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, hierbei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Eine wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von 2 Wochen neu einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Über den Kreisreiterverbandstag ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 12- Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Kreisreiterverbandes kann nur an einer eigens hierzu einberufenen
Kreisreiterverbandstag beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer
Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisreiterverbandes Leer e.V. an den Landkreis Leer, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ersetzt die vorherige Satzung vom 14.09.2015 und tritt mit Beschluss vom 22.02.2019 in Kraft

Leer, den 23.04.2019

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